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Statuten der Austrian Appaloosa Association
österreichischer Appaloosa Pferde Zuchtverband

1. Name, Sitz, Tätigkeit des Vereins:

Der Verein führt den Namen Austrian Appaloosa Association, österreichischer Appaloosa Pferde Zuchtverband.
Er hat seinen Sitz an der Wohnadresse des Obmannes /der Obfrau und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

2. Zweck des Vereins:

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er
arbeitet mit dem Appaloosa Horse Club Amerika zusammen und unterstützt auf jede mögliche Weise
dessen Anliegen und Forderungen.
Der Verein bezweckt die Überwachung, Verbesserung und Förderung der Reinzucht des
amerikanischen Appaloosa Pferdes gemäß der Zuchtbuchordnung in Anlehnung an das
Regelbuch (Handbook) des “Appaloosa Horse Club” (ApHC) und unter fachlicher Aufsicht der
jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer - gemäß den bestehenden Landesgesetzen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

Die ideellen Mittel sind Zucht- Leistungsschauen und -prüfungen, Pferdesportveranstaltungen, nach Möglichkeit unter der Obhut des ApHC, Beteiligung an Messen, Ausbildungskurse für Pferd und Reiter sowie gesellschaftliche Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen.

Die materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

4. Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ehrenmitglieder sich solche, dich auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung auf
Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle physische und juridische Personen werden.
Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag auf ein Jahr provisorisch aufgenommen, ohne Stimmrecht, danach werden sie durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu ordentlichen Mitgliedern. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee.

6. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens bis 31.10. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Leistungen, welche sich aus Verpflichtungen gegenüber dem Verein ergeben, im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht, wegen vorsetzlicher Verstöße gegen die Stutbuchordnung und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand gibt es keine Berufung.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wo durch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind hievon befreit.
Die Mitglieder haben die tierzucht- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen auf EG-, Bundes- und Landesebene zu befolgen.

8. Vereinsorgane:

a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Rechungsprüfer
d. Schiedsgericht
e. Zuchtausschuss

9. Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechungsprüfer binnen vier Wochen ab Verlangen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Werktage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Sekretariat bzw. Schriftführer einzureichen.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei Vollmachten übernehmen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. der abgegebenen Vollmachten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, wobei nun keine Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden genommen wird.
Die Wahlen des Vorstandes, des Zuchtausschusses und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10. Aufgaben der Generalversammlung:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechungsberichtes.
Beschlußfassung über den Voranschlag.
Bestellung des Vorstandes.
Bestellung der Rechnungsprüfer.
Festsetzung der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
Wahl des Zuchtausschußes
Verleihung und Ablehung der Ehrenmitgliedschaft.
Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

11. Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar: dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie 2 Beiräten.
Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren; bei der nächsten Generalversammlung ist dies durch die Generalversammlung zu bestätigen.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist ein einstimmiger Beschluss des gesamten Vorstandes nötig.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt ein Vorstandsmandat durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam nach Kooptierung eines neuen Vorstandsmitgliedes oder durch Neuwahlen.

12. Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist dies:
Erstellung des Jahresvorschlages.
Vorbereitung der Generalversammlung.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Erlass der Zuchtbuchordnung
Zusammenarbeit mit den ausländischen ApHC anerkannten Zuchtvereinen.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der Obmann: Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen hin. Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes berühren, selbständig zu entscheiden. In diesem Fall ist die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes einzuholen.
Der Schriftführer: Er unterstützt den Obmann in der Führung des Vereins, er führt die Protokolle bei allen Sitzungen.
Der Kassier: Sorgt für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereins, insbesondere Urkunden, sind vom Obmann zu unterzeichnen, alle Angelegenheiten der Finanzgebarung vom Obmann und vom Kassier.

14. Der Zuchtausschuß:

Der Zuchtausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, dem Obmann und vier weiteren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt werden.
Der Zuchtausschuss wählt aus seiner Mitte einen Zuchtwart und berät den Vorstand und die Mitglieder in allen Fragen der Appaloosa-Zucht.

15. Der Rechnungsprüfer:

Sie werden für die Dauer eines Jahres von der Generalversammlung bestellt, eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufenden Kontrolle der Vereinsgeschäfte finanzieller Natur, außerdem die Prüfung des Rechungsabschlusses; das Ergebnis haben sie der Generalversammlung zu berichten.

16. Das Schiedsgericht:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

17. Auflösen des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu einer ¾ Mehrheit.
Die Generalversammlung hat auch die Liquidation zu beschließen. Nach Abzug bestehender Passiva, wird das reine Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck, der der Zucht des Appaloosas - Appaloosa Pferdes -dient, zugeführt.

aapa@aapa.at