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| Mitgliedschaft
Statuten der
Austrian Appaloosa Association
österreichischer Appaloosa Pferde Zuchtverband
1. Name, Sitz, Tätigkeit des Vereins:
Der Verein führt den Namen Austrian Appaloosa Association, österreichischer
Appaloosa Pferde Zuchtverband.
Er hat seinen Sitz an der Wohnadresse des Obmannes /der Obfrau und erstreckt
seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
2. Zweck des Vereins:
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und
ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er
arbeitet mit dem Appaloosa Horse Club Amerika zusammen und unterstützt
auf jede mögliche Weise
dessen Anliegen und Forderungen.
Der Verein bezweckt die Überwachung, Verbesserung und Förderung
der Reinzucht des
amerikanischen Appaloosa Pferdes gemäß der Zuchtbuchordnung
in Anlehnung an das
Regelbuch (Handbook) des “Appaloosa Horse Club” (ApHC) und
unter fachlicher Aufsicht der
jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer - gemäß den bestehenden
Landesgesetzen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Die ideellen Mittel sind Zucht- Leistungsschauen und -prüfungen,
Pferdesportveranstaltungen, nach Möglichkeit unter der Obhut des
ApHC, Beteiligung an Messen, Ausbildungskurse für Pferd und Reiter
sowie gesellschaftliche Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen.
Die materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren,
Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
4. Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
Ehrenmitglieder sich solche, dich auf Vorschlag des Vorstandes von der
Generalversammlung auf
Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle physische und juridische Personen
werden.
Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag auf ein Jahr provisorisch
aufgenommen, ohne Stimmrecht, danach werden sie durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
zu ordentlichen Mitgliedern. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern
durch das Proponentenkomitee.
6. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen
durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens bis 31.10. des Jahres schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn diese
trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Leistungen, welche sich aus
Verpflichtungen gegenüber dem Verein ergeben, im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung
der Mitgliedspflicht, wegen vorsetzlicher Verstöße gegen
die Stutbuchordnung und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand gibt es keine Berufung.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4. genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen
Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wo durch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und Beschlüsse zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet. Ehrenmitglieder sind hievon befreit.
Die Mitglieder haben die tierzucht- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen
auf EG-, Bundes- und Landesebene zu befolgen.
8. Vereinsorgane:
a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Rechungsprüfer
d. Schiedsgericht
e. Zuchtausschuss
9. Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb
von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Verlangen der Rechungsprüfer binnen vier Wochen
ab Verlangen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Werktage
vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Sekretariat bzw.
Schriftführer einzureichen.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig,
jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei Vollmachten übernehmen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. der abgegebenen Vollmachten beschlussfähig. Ist
die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben
Tagesordnung statt, wobei nun keine Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden genommen wird.
Die Wahlen des Vorstandes, des Zuchtausschusses und die Beschlussfassung
in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse
mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10. Aufgaben der Generalversammlung:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechungsberichtes.
Beschlußfassung über den Voranschlag.
Bestellung des Vorstandes.
Bestellung der Rechnungsprüfer.
Festsetzung der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge für
ordentliche Mitglieder.
Wahl des Zuchtausschußes
Verleihung und Ablehung der Ehrenmitgliedschaft.
Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen.
11. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar: dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem
Kassier und seinem Stellvertreter sowie 2 Beiräten.
Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein
neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu
kooptieren; bei der nächsten Generalversammlung ist dies durch
die Generalversammlung zu bestätigen.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter,
schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend
ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist ein einstimmiger Beschluss
des gesamten Vorstandes nötig.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt ein
Vorstandsmandat durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst wirksam nach Kooptierung eines
neuen Vorstandsmitgliedes oder durch Neuwahlen.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere ist dies:
Erstellung des Jahresvorschlages.
Vorbereitung der Generalversammlung.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Erlass der Zuchtbuchordnung
Zusammenarbeit mit den ausländischen ApHC anerkannten Zuchtvereinen.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Obmann: Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen
hin. Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes
berühren, selbständig zu entscheiden. In diesem Fall ist die
nachträgliche Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes einzuholen.
Der Schriftführer: Er unterstützt den Obmann in der Führung
des Vereins, er führt die Protokolle bei allen Sitzungen.
Der Kassier: Sorgt für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins.
Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereins, insbesondere Urkunden,
sind vom Obmann zu unterzeichnen, alle Angelegenheiten der Finanzgebarung
vom Obmann und vom Kassier.
14. Der Zuchtausschuß:
Der Zuchtausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, dem Obmann und vier weiteren
Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für die Dauer der
Funktionsperiode des Vorstandes gewählt werden.
Der Zuchtausschuss wählt aus seiner Mitte einen Zuchtwart und berät
den Vorstand und die Mitglieder in allen Fragen der Appaloosa-Zucht.
15. Der Rechnungsprüfer:
Sie werden für die Dauer eines Jahres von der Generalversammlung
bestellt, eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufenden Kontrolle der Vereinsgeschäfte
finanzieller Natur, außerdem die Prüfung des Rechungsabschlusses;
das Ergebnis haben sie der Generalversammlung zu berichten.
16. Das Schiedsgericht:
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
17. Auflösen des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen
werden. Es bedarf dazu einer ¾ Mehrheit.
Die Generalversammlung hat auch die Liquidation zu beschließen.
Nach Abzug bestehender Passiva, wird das reine Vereinsvermögen
einem gemeinnützigen Zweck, der der Zucht des Appaloosas - Appaloosa
Pferdes -dient, zugeführt.